Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fuchs Druck GmbH Stand 1. November 2024   
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1. Geltungsbereich

(1.1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen sowie zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(1.2)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch uns (Auftragnehmer) ausdrücklich zugestimmt. In keinem Fall bedeutet die Lieferung von Produkten oder die Erbringung sonstiger Leistungen (nachfolgend: Produkte oder Liefergegenstand) durch den Auftragnehmer ohne ausdrücklichen Widerspruch die Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

(1.3)  Abweichungen vom Vertrag bzw. von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, welche nur von einem Handlungsbevollmächtigten des Auftragnehmers wirksam unterzeichnet werden kann.


2. Auftragserteilung und Vertragsschluss

(2.1) Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2.2)  Bedarfsvorausschauen des Auftraggebers stellen keine Verpflichtung zur Produktion oder Lieferung dar, sondern dienen rein zur Information des Auftragnehmers.

(2.3)  Ein verbindliches Angebot stellt erst die Bestellung der Produkte durch den Auftraggeber da. Der Auftragnehmer ist berechtigt dieses Angebot innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang bei dem Auftragnehmer anzunehmen.


(2.4)  Die Annahme eines Angebots erfolgt schriftlich oder durch Zusendung des Produktes an den Auftraggeber. Annahmefiktionen werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich nicht akzeptiert.


3. Freigabe und Änderungswünsche des Auftraggebers

(3.1) Druckauflagen und Ausführungsvorlagen, welche vom Auftragnehmer erstellt wurden, werden dem Auftraggeber vor finalem Druckauftrag zur Freigabe vorgelegt. Der Auftraggeber wird diese im Hinblick auf alle geforderten und wesentlichen Eigenschaften, insbesondere auch auf Satzfehler und sonstige Fehler überprüfen.

(3.2) Mit ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des Auftraggebers erfolgt die verbindliche Druckfreigabe/Fertigungsreifeerklärung.

(3.3) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/ Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um einen Fehler handelt, der erst nach der Druckfreigabe/ Fertigungsreifeerklärung entstanden ist oder nicht erkennbar war. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.


4. Lieferbedingungen

(4.1) Der Versand der Produkte erfolgt EX Works abgehend vom Produktionsstandort des Auftragnehmers (EX-Work, Incoterms 2020), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(4.2) Die vom Auftragnehmer genannten Liefertermine sind nur Richttermine und werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.

(4.3) Für die Nichteinhaltung von Lieferterminen haftet der Auftragnehmer nur, soweit und sofern der Auftragnehmer diese Verzögerung zu vertreten hat.

(4.4) Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle, soweit ein Fall Höherer Gewalt vorliegt. „Höhere Gewalt“ liegt vor bei Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das den Auftragnehmer daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der Auftragnehmer nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb der dem Auftragnehmer zumutbaren Kontrolle liegt, es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und die Auswirkungen des Hindernisses vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriffen, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreicher militärischen Mobilisierung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung, Pest, Epidemie, Naturkatastrophen oder extremen Naturereignissen, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeiner Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(4.5) Ist das Hindernis von vorübergehender Dauer, verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(4.6) Ist das Hindernis nicht von vorübergehender Dauer oder erschweren die in Ziffer 4.4. genannten Ereignisse die Lieferung, so ist der Auftragnehmer berechtigt den zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die vor der Kündigung vereinbarten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige aus dieser Kündigung resultierende Schäden und Kosten.

)4.7) Der Auftragnehmer ist zu Teil-, Mehr- und Minderlieferungen berechtigt. Teil-, Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der beauftragten und bestätigten Menge sind zulässig und können durch den Auftraggeber nicht beanstandet werden.


5. Preise

(5.1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind unverbindlich und werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

(5.2) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und inklusive Versand und Verpackung, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(5.3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

(5.4) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden dem Auftraggeber berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(5.5) Der Auftragnehmer behält sich angemessene Preisanpassungen aufgrund von nach Vertragsschluss veränderter Lohn-, Material- und Infrastrukturkosten für Lieferungen vor. Gleiches gilt für Preisänderungen als Folge einer Veränderung der Beschaffungskosten durch weltweite Materialverknappung oder Währungsschwankungen über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Basiswert. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, allokationsbedingte Mehrkosten für Materialzukäufe an den Auftraggeber zu berechnen.


6. Zahlungsbedingungen

(6.1) Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(6.2) Eine angemessene Vorauszahlung kann bei außergewöhnlichen Vorleistungen verlangt werden.

(6.3) Ferner kann eine Vorauszahlung verlangt werden, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Ferner kann in diesem Fall das Zahlungsziel verkürzt werden, noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten sowie die Weiterarbeit eingestellt werden. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

(6.4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.


7. Bearbeitungspauschalen

Der Auftragnehmer akzeptiert keinerlei Bearbeitungspauschalen des Auftraggebers.


8. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(8.1) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

(8.2) Der Auftraggeber ist nur berechtigt mit solchen Forderungen aufzurechnen, die sich aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ergeben.

(8.3) Das Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden bei Gegenansprüchen, welche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(8.4) Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte nur abtreten, wenn wir der Abtretung vorab schriftlich zugestimmt haben.


9. Eigentumsvorbehalt

(9.1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßen Zustand zu belassen und umfassend zu versichern.

(9.2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Aufraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(9.3) Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

(9.4) Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.


10.  Beistellungen des Auftraggebers

(10.1)  Beistellungen des Auftraggebers, insbesondere auch Datenträger, elektronisch übertragene Daten, unterliegen keiner Überprüfungsplicht durch den Auftragnehmer.

(10.2)  Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien der vom Auftraggeber beigestellten Datenträger und elektronisch übertragenen Daten anzufertigen, sofern dies zur Auftragsbearbeitung erforderlich ist.


11.  Wareneingangskontrolle

(11.1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung qualifiziert zu untersuchen. Eine Wareneingangskontrolle, bei welcher nur offensichtliche Mängel und Abweichungen (Art und Menge) geprüft werden, ist nicht ausreichend.

(11.2)  Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

(11.3)  Sofern der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht nachkommt, sind dessen Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 12 ausgeschlossen.


12. Gewährleistung

(12.1)  Für Mängel, welche sich nach Gefahrübergang an dem Liefergegenstand, zeigen, gibt der Auftragnehmer ausschließlich Gewährleistung. Garantien gleich welcher Art werden durch den Auftragnehmer nicht gewährt. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(12.2)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang auf den Auftraggeber.

(12.3)  Ein Mangel, der zur Ausübung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte berechtigt, liegt nur dann vor, wenn der Liefergegenstand nicht den subjektiven Anforderungen entspricht. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Hierzu zählen neben der Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität auch sonstige Merkmale des Liefergegenstandes, für die die Vertragsparteien Anforderungen definiert haben. Branchenübliche oder technisch begründete Toleranzen stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar, sofern diese keinen Einfluss auf Qualität und Funktion des Liefergegenstandes haben. Ein Sachmangel liegt zudem vor, wenn die Sache nicht den objektiven Anforderungen entspricht, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Eine Sache entspricht den objektiven Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sie eine Beschaffenheit nicht aufweist, welche bei Sachen derselben Art aber üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann oder unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurde oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.

(12.4)  Ein Mangel liegt jedoch nicht vor, wenn das vom Auftragnehmer gelieferte Produkt Schutzrechte Dritter verletzt und das Design vom Auftraggeber vorgegeben wurde. Hierfür trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung. Ein Mangel ergibt sich ferner nicht aus der Art und Weise, wie der Auftraggeber den Liefergegenstand verwendet , wenn und soweit sich aus dieser Verwendung eine Verletzung von Schutzrechten Dritter ergibt.

(12.5)  Wurde durch den Auftragnehmer eine Eigenschaft spezifiziert, so stellt der Auftragnehmer ausschließlich sicher, dass der Liefergegenstand diesbezüglich den gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften, behördlichen Anordnungen des Produktionsstandortes des Auftragnehmers entspricht. Kundenspezifische Forderungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden.

(12.6)  Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

(12.7)  Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege und Arbeits- sowie Materialkosten werden durch den Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erstattet, sofern und soweit dieser Mangel auch tatsächlich vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

(12.8)  Mängel eines Teils des Liefergegenstandes berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass diese Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.


13.  Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung

(13.1) Die Haftung ist ausgeschlossen für Fehler und Schäden, die durch die Beschädigung und falsche Handhabung durch den Auftraggeber erzeugt werden. Dies gilt auch für Fehler und Schäden, welche auf eine nachträgliche Ergänzung, Änderung oder Reparatur des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, es sei denn der Auftragnehmer hat hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(13.2) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist die Haftung ausgeschlossen.

(13.3) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch den Auftragnehmer. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Programme zum Schutz vor Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(13.4) Für Mängel, die auf einem vom Auftraggeber gelieferten oder vorgegebenen Material beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen.

(13.5) Ferner ist die Haftung ausgeschlossen im Falle eines Verkaufs von gebrauchten Waren durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber, sofern es sich bei dem Auftraggeber ebenfalls um ein Unternehmen ´(B2B) handelt.

(13.6) Die Haftung des Auftragnehmers ist wie folgt begrenzt:
a) sind Schäden, welchen durch den Auftragnehmer gesetzlich zu vertreten sind, von der Versicherungspolice des Auftragnehmers gedeckt, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Wert, der durch unsere Versicherung bestätigt wurde, beschränkt.
b) sind Schäden, welche durch den Auftragnehmer gesetzlich zu vertreten sind, nicht von der Versicherungspolice des Auftragnehmers gedeckt, so ist die Haftung beschränkt auf den einfachen Wert der streitgegenständlichen Lieferung.

(13.7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber seine Haftung gegenüber seinen Kunden weitergehend beschränkt hat. In diesem Fall findet die weitergehende Haftungsbeschränkung auch für den Auftragnehmer Anwendung.

(13.8) Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht,
a) im Falle von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Tun oder Unterlassen,
b) im Falle einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit
c) in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes d. bei arglistig verschwiegenen Mängeln e. bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung.


14. Rückruf

Im Falle eines Rückrufs aufgrund eines vom Auftragnehmers gesetzlich zu vertretenen Mangels, ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vor Durchführung des Rückrufs zu informieren, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.


15. Qualitätsstandards

Als Hersteller von Sekundärpackmitteln ist der Auftragnehmer nicht zur Einhaltung von cGMP/GMP verpflichtet. Die sich hieraus ergebenen Anforderungen werden durch den Auftragnehmer nur insoweit erfüllt, sofern und soweit diese von der ISO 9011:2015 abgedeckt sind.


16. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen (wie Daten, Lithos oder Druckplatten besteht, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern nichts Abweichendes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart wurde.


17. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände während der Archivierung versichert werden, so muss diese Versicherung durch den Auftraggeber gestellt werden.


18. Vertraulichkeit

(18.1) Der Auftraggeber ist verpflichtet alle vom Auftragnehmer empfangenen Informationen, solange und soweit diese nicht bereits in der Öffentlichkeit bekannt sind, streng vertraulich zu behandeln und diese Dritte gegenüber geheim zu halten und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Diese Verpflichtung gilt 5 Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort.

(18.2) Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, die ihm zugänglich gemachten vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu nutzen. Der Auftraggeber darf die ihm zugänglich gemachten Informationen nur Mitarbeitern zur Verfügung stellen, welche diese Informationen ebenfalls zur Durchführung des Vertrages benötigen (sog. Need to Know) und diese ebenfalls mindestens arbeitsvertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

(18.3) Dem Auftraggeber ist es strengstens untersagt, diese Informationen außerhalb des Vertragszweckes in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (Reverse Engineering) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen.

(18.4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet die empfangenen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist vom Auftraggeber ungefragt zu bestätigen.


19. Ansprechpartner

(19.1) Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner mit, sowie eine Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners jederzeit gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Auftraggeber bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

(19.2) Zudem benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

(19.3) Ist durch den Auftraggeber kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Auftraggebers als der gemäß Ziffer 1 benannte Ansprechpartner.


20. Geistiges Eigentum, Schutzrechte

(20.1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Katalogen, Produktbeschreibungen, technischen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen, welche dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden vor. Der Auftraggeber ist in keiner Weise berechtigt Vervielfältigungen hiervon zu erstellen.

(20.2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt Eigentumsrechte insbesondere an Skizzen, Entwürfen, Layouts, Druckdateien, Druckwerkzeugen oder Datenträgern. Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen übertragen.

(20.3) Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung des Liefergegenstandes Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei und hält ihn schad- und klaglos.


21. Schlussbestimmungen

(21.1) Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand eröffnet ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch jederzeit berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(21.2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts und sonstiger Kollisionsnormen, wenn der Auftraggeber seine Niederlassung in Deutschland oder in einem Staat hat, der dem UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) nicht beigetreten ist. Hat der Auftragnehmer seine Niederlassung in einem Vertragsstaat des CISG, so gilt das CISG mit dem in den gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgenommenen insoweit gegenüber der CISG vorrangigen Modifikationen; soweit das CISG keine Regelungen enthält, gilt wiederum deutsches Sachrecht.

(21.3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

(23.4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen gemäß § 306 BGB nicht. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch eine Bestimmung aus den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ersetzt.